Es kommt des Weiteren hinzu, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe in einem direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und somit auch mit seinen beruflichen Perspektiven standen. Zudem muss der Verfahrensgegenstand als komplex bezeichnet werden, was sich insbesondere in den umfangreichen Beweisabnahmen vor erster Instanz und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil (40 seitige Abhandlung) widerspiegelt.