Dieser vertrat den Privatkläger auch anlässlich der eintägigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher eine einlässliche Beweisaufnahme vorgenommen wurde, und stellte im Straf- und Zivilpunkt Anträge, währenddem der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäss Protokoll der Hauptverhandlung «auf das Stellen konkreter Anträge» verzichtete. Der in strafrechtlicher Hinsicht nicht fachkundige Beschuldigte stand somit im Strafverfahren nicht nur einer professionellen Staatsanwaltschaft (im Vorfeld der Verhandlung) gegenüber, sondern auch einem anwaltlich vertretenen Privatkläger, der im Zivil- und Strafpunkt Parteirechte ausübte.