Dem Privatkläger wurde vom Staat ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser vertrat den Privatkläger auch anlässlich der eintägigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher eine einlässliche Beweisaufnahme vorgenommen wurde, und stellte im Straf- und Zivilpunkt Anträge, währenddem der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäss Protokoll der Hauptverhandlung «auf das Stellen konkreter Anträge» verzichtete.