es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein Angeklagter jedenfalls dann Anspruch auf amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.2.2005 E. 3.4, publ. in: Pra 2006 Nr. 2 S. 9). Auch in der Lehre wird dieser Standpunkt vertreten, vgl. Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, nachfolgend Zürcher Kommentar StPO, Art.