32 BV ableitet, dass die Einsetzung eines Verteidigers durch den Staat im vorliegenden Fall zwingend – d.h. auch ohne entsprechendes Zutun des betroffenen Beschuldigten – erforderlich gewesen wäre. 5.3.3 Das Bundesgericht führt hierzu Folgendes aus (Urteil 1B_224/2013 vom 27.8.2013 E. 2.3): «Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann überdies das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet.