StPO auszugehen sei (Niklaus Ruckstuhl in: BSK StPO, Art. 132 StPO N 21). Ob diese Schlussfolgerung in dieser allgemeinen Weise zutreffend ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, sondern kann offen bleiben, denn es erschliesst sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gebot der Waffengleichheit, welches sich aus dem Fairnessgebot nach Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO bzw. der Garantie des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der richterlichen Fürsorgepflicht nach Art. 32 BV ableitet, dass die Einsetzung eines Verteidigers durch den Staat im vorliegenden Fall zwingend – d.h. auch ohne entsprechendes Zutun des betroffenen Beschuldigten – erforderlich gewesen wäre.