5.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO ist eine Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. 5.3.2 In der Lehre wird zu Art. 132 Abs. 2 StPO die Auffassung vertreten, dass im Falle, da die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung als geboten erachtet, weil die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst zu wahren, unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit von einer notwendigen Verteidigung i.S. von Art. 130 lit. c StPO auszugehen sei (Niklaus Ruckstuhl in: BSK StPO, Art.