130 StPO vor. Wie der Gerichtspräsident in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 durchblicken liess, stellte sich jedoch die Frage einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten i.S. von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO. Da sich der Beschuldigte auf diese Verfügung nicht fristgerecht vernehmen liess, ging der Gerichtspräsident androhungsgemäss davon aus, dass dieser auf den Beizug eines Verteidigers verzichten würde. 5.3 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in der gegebenen Situation rechtswirksam auf den Beizug eines Verteidigers verzichten konnte. 5.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art.