Wesentliche Mängel, die im Berufungsverfahren nicht ohne den Verlust einer Instanz behoben werden können, sind etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, Verweigerung von Teilnahmerechten oder eine nicht gehörige Verteidigung (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend BSK StPO, Art. 409 StPO N 1). 5.2 Im vorliegenden Fall liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S. von Art. 130 StPO vor.