Der Privatkläger stellte im Straf- und Zivilpunkt Antrag, während der Beschuldigte auf das Stellen konkreter Anträge verzichtete (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung AS 340 ff.). 5. Es ist bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt, weil der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Strafuntersuchung anwaltlich nicht vertreten war. 5.1 Gemäss Art.