Die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfolgte durch die Staatsanwaltschaft rückwirkend, nachdem das Gesuch ursprünglich abgewiesen worden war und die Beschwerdekammer des Solothurner Obergerichts die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 21. Juli 2014 anwies, nach Prüfung der finanziellen Mittel des Privatklägers erneut über das Gesuch zu entscheiden (AS 189 ff.). Fürsprecher C. begleitete den Geschädigten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. 4.2 Die Hauptverhandlung dauerte von 08:20 Uhr bis 18:50 Uhr mit einem gut einstündigen Unterbruch über den Mittag.