Der Geschädigte B. war seit dem 15. Mai 2013 von Fürsprecher C. vertreten. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2014 wurde dieser dem Geschädigten mit Wirkung ab 15. Mai 2013 (Datum des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (AS 230). Die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfolgte durch die Staatsanwaltschaft rückwirkend, nachdem das Gesuch ursprünglich abgewiesen worden war und die Beschwerdekammer des Solothurner Obergerichts die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 21. Juli 2014 anwies, nach Prüfung der finanziellen Mittel des Privatklägers erneut über das Gesuch zu entscheiden (AS 189 ff.).