Aus den Erwägungen: 3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, bis zum 6. Februar 2015 einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen, wobei im Falle nicht ausreichender finanzieller Mittel eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger in Betracht falle. Ohne Mitteilung innert gesetzter Frist werde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf den Beizug eines Verteidigers verzichte (AS 317). Der Beschuldigte liess diese Frist unbenutzt verstreichen. 4. Am 2. März 2015 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. 4.1 Der Geschädigte B. war seit dem 15. Mai 2013 von Fürsprecher C. vertreten.