Da er sich aber innert Frist nicht vernehmen liess, ging der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von einem Verzicht auf einen Verteidiger aus. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte auf den Beizug eines Verteidigers nicht rechtswirksam verzichten konnte, sondern die Vorinstanz diesem zur Wahrung der Waffengleichheit zwingend einen Verteidiger hätte zuordnen müssen. Es hebt deshalb in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3.