Der Beschuldigte zog das Urteil mit Berufung ans Obergericht weiter. Dem Privatkläger war bereits mit Wirkung ab dem 15. Mai 2013 vom Staat ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, der auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem umfangreichen Beweisverfahren teilnahm und im Straf- und Zivilpunkt Anträge stellte. Nicht anwaltlich vertreten war hingegen der Beschuldigte. Der Amtsgerichtspräsident klärte diesen zwar über die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, auf. Da er sich aber innert Frist nicht vernehmen liess, ging der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von einem Verzicht auf einen Verteidiger aus.