Die unterbliebene anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten stellt einen wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde am 2. März 2015 erstinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatkläger verurteilt. Der Beschuldigte zog das Urteil mit Berufung ans Obergericht weiter.