Ein solcher Anwendungsfall liegt vor, wenn der nicht fachkundige Beschuldigte im Strafverfahren nicht nur der Staatsanwaltschaft, sondern auch einem Privatkläger mit einem vom Staat bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber steht, es sich um einen komplexen Verfahrensgegenstand mit einem aufwändigen Beweisverfahren handelt und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe seine berufliche Tätigkeit betreffen. Die unterbliebene anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten stellt einen wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt.