Das Gebot der Waffengleichheit kann die Einsetzung eines Verteidigers zwingend – d.h. ohne Zutun des betroffenen Beschuldigten – erfordern, auch wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht erfüllt sind. Ein solcher Anwendungsfall liegt vor, wenn der nicht fachkundige Beschuldigte im Strafverfahren nicht nur der Staatsanwaltschaft, sondern auch einem Privatkläger mit einem vom Staat bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber steht, es sich um einen komplexen Verfahrensgegenstand mit einem aufwändigen Beweisverfahren handelt und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe seine berufliche Tätigkeit betreffen.