SOG 2016 Nr. 10 Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 132 Abs. 2 und Art. 409 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 BV. Anspruch auf amtliche Verteidigung. Das Gebot der Waffengleichheit kann die Einsetzung eines Verteidigers zwingend – d.h. ohne Zutun des betroffenen Beschuldigten – erfordern, auch wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht erfüllt sind.