{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-33_2016-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135170&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da4a22708ada5671ae47a7d935969339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.06.2016 STBER.2015.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:11", "Checksum": "cb5e8d055a82eb892e5c265afeb2eba8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.06.2016 STBER.2015.33\nRegeste:\nVeruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren\n\n\n5.2 Im vorliegenden Fall liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S. von Art. 130 StPO vor. Wie der Gerichtspräsident in seiner Verfügung vom 23. Januar 2015 durchblicken liess, stellte sich jedoch die Frage einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten i.S. von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO. Da sich der Beschuldigte auf diese Verfügung nicht fristgerecht vernehmen liess, ging der Gerichtspräsident androhungsgemäss davon aus, dass dieser auf den Beizug eines Verteidigers verzichten würde.\n5.3 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte in der gegebenen Situation rechtswirksam auf den Beizug eines Verteidigers verzichten konnte.\n5.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO ist eine Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist.\n5.3.2 In der Lehre wird zu Art. 132 Abs. 2 StPO die Auffassung vertreten, dass im Falle, da die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung als geboten erachtet, weil die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst zu wahren, unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit von einer notwendigen Verteidigung i.S. von Art. 130 lit. c StPO auszugehen sei (Niklaus Ruckstuhl in: BSK StPO, Art. 132 StPO N 21). Ob diese Schlussfolgerung in dieser allgemeinen Weise zutreffend ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, sondern kann offen bleiben, denn es erschliesst sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gebot der Waffengleichheit, welches sich aus dem Fairnessgebot nach Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO bzw. der Garantie des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der richterlichen Fürsorgepflicht nach Art. 32 BV ableitet, dass die Einsetzung eines Verteidigers durch den Staat im vorliegenden Fall zwingend – d.h. auch ohne entsprechendes Zutun des betroffenen Beschuldigten – erforderlich gewesen wäre.\n5.3.3 Das Bundesgericht führt hierzu Folgendes aus (Urteil 1B_224/2013 vom 27.8.2013 E. 2.3): «Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann überdies das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein Angeklagter jedenfalls dann Anspruch auf amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.14/2005 vom 28.2.2005 E. 3.4, publ. in: Pra 2006 Nr. 2 S. 9). Auch in der Lehre wird dieser Standpunkt vertreten, vgl. Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, nachfolgend Zürcher Kommentar StPO, Art. 132 StPO N 15, ebenso Niklaus Ruckstuhl in: BSK StPO, Art. 132 StPO N 36).\n5.3.4 Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben: Dem Privatkläger wurde vom Staat ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser vertrat den Privatkläger auch anlässlich der eintägigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher eine einlässliche Beweisaufnahme vorgenommen wurde, und stellte im Straf- und Zivilpunkt Anträge, währenddem der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäss Protokoll der Hauptverhandlung «auf das Stellen konkreter Anträge» verzichtete. Der in strafrechtlicher Hinsicht nicht fachkundige Beschuldigte stand somit im Strafverfahren nicht nur einer professionellen Staatsanwaltschaft (im Vorfeld der Verhandlung) gegenüber, sondern auch einem anwaltlich vertretenen Privatkläger, der im Zivil- und Strafpunkt Parteirechte ausübte. Es kommt des Weiteren hinzu, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe in einem direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und somit auch mit seinen beruflichen Perspektiven standen. Zudem muss der Verfahrensgegenstand als komplex bezeichnet werden, was sich insbesondere in den umfangreichen Beweisabnahmen vor erster Instanz und der ausführlichen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil (40 seitige Abhandlung) widerspiegelt. Indem der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Vorfeld zu dieser Verhandlung – im Unterschied zum Privatkläger, dem ein vom Staat bestellter unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite stand – anwaltlich nicht vertreten war, wurde das Gebot der Waffengleichheit verletzt. Zu keinem anderen Schluss vermag der vom Privatkläger vor Obergericht geltend gemachte Einwand zu führen, wonach der Amtsgerichtspräsident seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die amtliche Verteidigung nachgekommen sei (vgl. Plädoyernotizen Fürsprecher C., S. 3), denn das Gebot umfasst nicht nur eine Pflicht der richterlichen Behörden, den Beschuldigten auf sein Recht, einen amtlichen Verteidiger zu verlangen, hinzuweisen, sondern der Richter hat vielmehr auch die Pflicht, für eine tatsächliche, wirksame Verteidigung zu sorgen (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Der Beschuldigte konnte somit auf den Beizug eines Verteidigers nicht verzichten; nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers gemäss Verfügung vom 23. Januar 2015 hätte deshalb dem Beschuldigten aus Gründen der Waffengleichheit sowie gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht (vgl. hierzu Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 132 StPO N 6) ein Verteidiger zugeordnet werden müssen."}