{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-33_2016-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135170&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da4a22708ada5671ae47a7d935969339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.06.2016 STBER.2015.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:11", "Checksum": "cb5e8d055a82eb892e5c265afeb2eba8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.06.2016 STBER.2015.33\nRegeste:\nVeruntreuung, Urkundenfälschung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren\n\nSOG 2016 Nr. 10\nArt. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 132 Abs. 2 und Art. 409 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 BV. Anspruch auf amtliche Verteidigung. Das Gebot der Waffengleichheit kann die Einsetzung eines Verteidigers zwingend – d.h. ohne Zutun des betroffenen Beschuldigten – erfordern, auch wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht erfüllt sind. Ein solcher Anwendungsfall liegt vor, wenn der nicht fachkundige Beschuldigte im Strafverfahren nicht nur der Staatsanwaltschaft, sondern auch einem Privatkläger mit einem vom Staat bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber steht, es sich um einen komplexen Verfahrensgegenstand mit einem aufwändigen Beweisverfahren handelt und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe seine berufliche Tätigkeit betreffen. Die unterbliebene anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten stellt einen wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt.\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte wurde am 2. März 2015 erstinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatkläger verurteilt. Der Beschuldigte zog das Urteil mit Berufung ans Obergericht weiter.\nDem Privatkläger war bereits mit Wirkung ab dem 15. Mai 2013 vom Staat ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, der auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem umfangreichen Beweisverfahren teilnahm und im Straf- und Zivilpunkt Anträge stellte. Nicht anwaltlich vertreten war hingegen der Beschuldigte. Der Amtsgerichtspräsident klärte diesen zwar über die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, auf. Da er sich aber innert Frist nicht vernehmen liess, ging der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von einem Verzicht auf einen Verteidiger aus.\nDas Obergericht kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte auf den Beizug eines Verteidigers nicht rechtswirksam verzichten konnte, sondern die Vorinstanz diesem zur Wahrung der Waffengleichheit zwingend einen Verteidiger hätte zuordnen müssen. Es hebt deshalb in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.\nAus den Erwägungen:\n3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, bis zum 6. Februar 2015 einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen, wobei im Falle nicht ausreichender finanzieller Mittel eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger in Betracht falle. Ohne Mitteilung innert gesetzter Frist werde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf den Beizug eines Verteidigers verzichte (AS 317). Der Beschuldigte liess diese Frist unbenutzt verstreichen.\n4. Am 2. März 2015 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt.\n4.1 Der Geschädigte B. war seit dem 15. Mai 2013 von Fürsprecher C. vertreten. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2014 wurde dieser dem Geschädigten mit Wirkung ab 15. Mai 2013 (Datum des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (AS 230). Die Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfolgte durch die Staatsanwaltschaft rückwirkend, nachdem das Gesuch ursprünglich abgewiesen worden war und die Beschwerdekammer des Solothurner Obergerichts die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 21. Juli 2014 anwies, nach Prüfung der finanziellen Mittel des Privatklägers erneut über das Gesuch zu entscheiden (AS 189 ff.). Fürsprecher C. begleitete den Geschädigten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.\n4.2 Die Hauptverhandlung dauerte von 08:20 Uhr bis 18:50 Uhr mit einem gut einstündigen Unterbruch über den Mittag. Anlässlich dieser Verhandlung wurden drei Zeugen sowie der Privatkläger als Auskunftsperson und der Beschuldigte befragt. Es wurden an der Verhandlung diverse Beweisanträge sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers behandelt. Der Privatkläger stellte im Straf- und Zivilpunkt Antrag, während der Beschuldigte auf das Stellen konkreter Anträge verzichtete (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung AS 340 ff.).\n5. Es ist bei dieser Ausgangslage zu prüfen, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt, weil der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung und in der Strafuntersuchung anwaltlich nicht vertreten war.\n5.1 Gemäss Art. 409 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können.\nWesentliche Mängel, die im Berufungsverfahren nicht ohne den Verlust einer Instanz behoben werden können, sind etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, Verweigerung von Teilnahmerechten oder eine nicht gehörige Verteidigung (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend BSK StPO, Art. 409 StPO N 1)."}