Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat A.___ zu 75 % zu bezahlen, d.h. CHF 10‘650.00. 25 %, d.h. CHF 3‘550.00, gehen zu Lasten des Staates. 25. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, [...], wird für das vorliegende Verfahren auf CHF 15‘990.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. 26. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Rechtsmittel: