22 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Susanne Schaffner, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. 22. Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.