21 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung des Rechtsbeistandes von [...], Rechtsanwalt Tonino Iadanza, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren (STBER.2013.61) auf CHF 82.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. 21. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 22 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Susanne Schaffner, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.