19. Gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers E.___, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, [...], auf CHF 11‘931.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 20. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 21 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung des Rechtsbeistandes von [...