IV.4 des erstinstanzlichen Urteils ist [...], vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber, [...], zur Geltendmachung ihrer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung an den Zivilrichter verwiesen. 16. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 28‘000.00, total CHF 68‘400.00, hat A.___ 95 % seines Anteils von CHF 52‘900.00 zu bezahlen, d.h. CHF 50‘255.00. Fünf % Prozent seines Anteils, d.h. CHF 2‘645.00, gehen zu Lasten des Staates. 17. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, [...], ist auf CHF 5‘319.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.