Für A.___ wird eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) angeordnet. 8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend Stellungnahme zum bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der Probezeit am 28. Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen). 9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben: | Anzahl | Objekt | Aufbewahrungsort | | 1 | Kapuzenjacke schwarz/grau/beige gestreift (Aktion Theater) | KAPO, Asservate | | 1 |