- der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August 2009, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. rasantes Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen am 20. August 2009. 5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts ist A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008. 6. A.___ sind bis 23. Januar 2017 2‘536 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) angeordnet.