Sie zahlbar durch den Staat Solothurn, resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Diese Entschädigung wurde nicht in die Urteilsanzeige aufgenommen, da diese in der Urteilsanzeige vom 20. Oktober 2014 versehentlich nicht aufgeführt worden war und diese für die vorliegende Urteilsanzeige als Grundlage gedient hatte; dies wird hiermit korrigiert (Ziff. 22; Rechtsanwältin Roos wird das folgende Urteil deshalb ab den Erwägungen III. zugestellt).