Das zweite Berufungsverfahren war allein deshalb nötig, weil sich das erste Urteil nach Auffassung des Bundesgerichts auf ein nicht aktuelles und nicht schlüssiges Gutachten abgestützt hatte. Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es wird eine stationäre Massnahme statt einer Verwahrung angeordnet; im Übrigen unterliegt der Beschuldigte).