Auch wenn es lange brauchen wird und die Erfolgschancen gering sein mögen, kann erst ein gescheiterter Behandlungsversuch definitiv auf eine Annahme der Unbehandelbarkeit schliessen lassen. Es kann bei einem jungen Menschen mit geringen, aber vorhandenen Erfolgschancen vorher nicht eine derart einschneidende Massnahme wie die Verwahrung angeordnet werden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das zweite Berufungsverfahren war allein deshalb nötig, weil sich das erste Urteil nach Auffassung des Bundesgerichts auf ein nicht aktuelles und nicht schlüssiges Gutachten abgestützt hatte.