Es gebe durchaus Leute, die die Erfahrung machen würden, dass es eben doch nicht so schlimm sei. Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht eine verbal geäusserte Ablehnung einer Behandlung – bei einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft – nicht gegen deren Anordnung, da eine solche Ablehnung einerseits oft zum typischen Krankheitsbild gehöre und andererseits die Therapiewilligkeit noch mit der Therapie geschaffen werden müsse (Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015). Der Beschuldigte hat immer wieder gezeigt, dass er grundsätzlich die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung anerkennt und sich auch in eine solche begibt.