6.3.5 Der Gutachter hat an der Hauptverhandlung auf die entsprechende Frage des Gerichts ausgeführt, es sei mit dem Beschuldigten noch nie eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB im Erwachsenenalter durchgeführt worden, weshalb – im Unterschied zum ersten Gutachten – nicht gesagt werden könne, man habe mit dem Beschuldigten schon alles versucht und es stehe das Scheitern einer solchen Behandlung bereits fest. Der Beschuldigte hat zwar an der heutigen Verhandlung seine radikale Ablehnung einer 59-er Massnahme geäussert, da ihm eine solche offenbar von Mitinsassen als sehr nachteilig in Bezug auf deren Dauer geschildert worden ist.