59 Abs. 3 StGB eine Behandlung im gesicherten Rahmen zur Verfügung gestellt werden. – Es wird von diesen Autoren unter N 106 zu Art. 64 schliesslich auch die Forderung aufgestellt (und die Meinung vertreten, das Bundesgericht habe eine entsprechende Praxis), wonach ein gescheiteter Behandlungsversuch als faktische Voraussetzung für die Annahme der Unbehandelbarkeit gelten müsse. - Und unter N 107 machen sie sich dafür stark, dass die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen (hinreichende Wahrscheinlichkeit, deutliche Verringerung der Rückfallgefahr innert 5 Jahren) hier nicht gelten sollen, wenn sie ausführen: