Es wird auch in der Lehre (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 94) die Auffassung vertreten, es müssten auch Straftäter, bei denen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, als therapierbar gelten, auch dann, wenn trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr weiterer schwerer Straftaten und v.a. von Gewaltdelikten bestehen bleibe und wenn die Heilungschancen kurz- oder mittelfristig als derart ungewiss bezeichnet werden müssten, dass in diesem Zeitraum schwere Delikte befürchtet werden müssten. Für solche Täter müsse nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlung im gesicherten Rahmen zur Verfügung gestellt werden.