Es genügt also schon die Möglichkeit einer geringen Beeinflussbarkeit nach jahrelanger Behandlung (so auch in den Urteilen 6B_277/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4 und 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.). – Wie es sich mit der vom Bundesgericht in den anderen Fällen und auch hier unter E. 2.3.1. allgemein formulierten Voraussetzung verhält, wonach innert 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden müsse und die Erwartung einer lediglich minimalen (geringen) Verringerung nicht ausreiche, kann offen gelassen werden, nachdem das Bundesgericht seine Schlussfolgerungen in Würdigung der konkreten hier vorliegenden Verhältnisse gezogen hat.