59 StGB bereits ausreicht, «wenn die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen ist». Es genügt also schon die Möglichkeit einer geringen Beeinflussbarkeit nach jahrelanger Behandlung (so auch in den Urteilen 6B_277/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4 und 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.).