Wenn dann das Bundesgericht in E. 2.5. von einem in Bezug auf die Therapiefähigkeit nicht zweifelsfrei schlüssigen Gutachten spricht und die Einholung eines neuen Gutachtens verlangt, aufgrund dessen dann zu entscheiden sei, ob eine therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung anzuordnen sei, so kann daraus für den vorliegenden Fall nur geschlossen werden, dass es nach der Auffassung des Bundesgerichts für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits ausreicht, «wenn die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen ist».