Wenn dann der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten spreche und die Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder in der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, als gering bezeichne, seien das Hinweise dafür, «dass eine Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen ist» (E. 2.4.2.).