Wenn der Gutachter einerseits feststelle, es könnten die wesentlichen Störungsaspekte des Beschuldigten mit einer therapeutischen Massnahme nicht behandelt und es könne die Legalprognose nicht deutlich verbessert werden (und es gäbe keine geeignete Therapieeinrichtung), so stünden dem relativierende Angaben des Gutachters gegenüber: Das verlangte Minimum an Gruppenfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben, es sei nicht abschätzbar, wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte, womit Fortschritte in der Gruppenfähigkeit als möglich bezeichnet worden seien.