64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus.» Das Bundesgericht erachtet alsdann das Gutachten in der Beurteilung der Therapierfähigkeit des Beschuldigten als nicht schlüssig. Wenn der Gutachter einerseits feststelle, es könnten die wesentlichen Störungsaspekte des Beschuldigten mit einer therapeutischen Massnahme nicht behandelt und es könne die Legalprognose nicht deutlich verbessert werden (und es gäbe keine geeignete Therapieeinrichtung), so stünden dem relativierende Angaben des Gutachters gegenüber: