64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1.). Nun hat sich das Bundesgericht im vorne unter Ziff. 2.2. dargelegten Entscheid (6B_1230/2014 vom 2.4.2015) bereits mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Es hat vorab in E. 2.3.1. die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und festgehalten, eine erfolgversprechende Massnahme nach Art. 59 StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung unzulässig werden lasse, sei gegeben, «wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht.