64 Abs. 1 lit. b StGB, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht, von der Voraussetzung auszugehen, dass im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch die stationäre Behandlung über die Dauer von 5 Jahren lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Sollte für einen Behandlungszeitraum von 5 Jahren einerseits nur eine vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und andererseits nur die Erwartung für eine minimale Verringerung dieser Gefahr prognostiziert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit.