59 StGB unterscheidet. Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine «therapeutische, dynamische Einflussnahme» (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine «statisch-konservative Zuwendung» (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2077, mit Hinweis).» Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch in den neusten Urteilen festgehalten (an Stelle vieler: 6B_497/2013 vom 13.3.2014, E. 2.3.; 6B_8/2015 vom 14.9.2015, E. 2.2.). Es ist also nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Prüfung der Frage nach Art. 64 Abs. 1 lit.