59 StGB keine Alternative für eine Chance auf Resozialisierung (GS 86 und 83 unten). Ergreift man diese geringe Chance auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit nicht, bleibt nur die Verwahrung. - Ohne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme bleibt das Therapiepotential des Beschuldigten hypothetisch (GS 83 unten). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 IV 315 sehr intensiv genau mit dieser Frage auseinandergesetzt, was denn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sind, wonach eine Verwahrung (unter anderem) nur dann angeordnet werden darf, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht: «3.4.1