Er legt aber auch klar dar, dass die Therapiedauer deutlich mehr als 5 Jahre umfassen wird (GS 83 unten und 86). Der Gutachter legt auch aus seiner Sicht die Gründe dar, weshalb ein solcher Therapie-Versuch beim Beschuldigten ungeachtet der geringen Erfolgschancen durchgeführt werden sollte: - Das junge Alter des Beschuldigten (GS 86). - Seine stabil vorgetragene Motivation zur Veränderung seines Verhaltensstils (GS 81, 86). - Es gibt zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB keine Alternative für eine Chance auf Resozialisierung (GS 86 und 83 unten).