64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden, wenn – wie vorliegend – nur eine kleine Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der Legalprognose besteht und es dafür mit Sicherheit mehr als 5 Jahre braucht? Der Gutachter (GS 90) formuliert das so, dass die Erfolgsaussichten für einen Behandlungsversuch im Sinne von Art. 59 StGB zwar gering sind, aber nicht eindeutig verneint werden können, wenn dieser Versuch hinreichend lang und intensiv durchgeführt wird. Er legt aber auch klar dar, dass die Therapiedauer deutlich mehr als 5 Jahre umfassen wird (GS 83 unten und 86).