In einem solchen Fall hätte auch eine günstige Prognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessensabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3.2.4.). 6.3.4 Es ist nun noch näher auf die Frage einzugehen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, insbesondere was die Zeitdauer von 5 Jahren betrifft, allenfalls im Abgrenzungsbereich Massnahme nach Art. 59 StGB/Verwahrung herabgesetzt werden können. Kann eine Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 lit.