Es muss im Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschuldigte könnte nicht mit Aussicht auf Erfolg die Anordnung einer 59-er Massnahme mit der Begründung verlangen, er wolle dadurch die Legalprognose verbessern und das wiederum führe zu einer Reduktion des Ausweisungsrisikos. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, spielt die Rückfallgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung kaum eine Rolle.