Das Bundesgericht entschied, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig. Das Strafmass von 3 ½ Jahren liege weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich sei. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sei als hoch einzuschätzen und überwiege das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. - Urteil 2C_818/2014 vom 14. März 2015: Kosovarischer Staatsangehöriger, in der Schweiz aufgewachsen und überwiegend (27 von 33 Jahren) in der Schweiz gelebt.